Keine Fotoveröffentlichung wegen DSGVO?

Es ist mittlerweile bekannt: In Kita`s werden am Jahresende Fotos, die im Laufe des Jahres als Schnappschüsse entstanden sind, nicht mehr gezeigt. Der Grund: Datenschutz, sagen die Verantwortlichen. Das hat sich mit der DSGVO nicht entspannt, sondern verschärft und ist doch so falsch!

Die Möglichkeit der Veröffentlichung von Bildern (heute z. B. jede Art von upload ins Web) ist zunächst keine Frage des Datenschutzes, sondern ist geregelt im Kunsturhebergesetz (KUG) von 1908. Klipp und klar steht hier, dass eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Abgelichteten erfolgen darf. Ausnahmen sind begrenzt und konzentrieren sich im Wesentlichen auf Personen der Zeitgeschichte (der sogenannte "Promi-Paragraf") und "Randpersonen". Professionelle Fotografen kennen diese Regeln, selbst Ausbilder sichern die Fotoarbeit beim Tag der Ausbildung o.ä. Veranstaltungen (hoffentlich) durch Bildrechteabtretungen penibel ab.

Was soll also nun die ganze Hysterie nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018? Der Hintergrund ist die technische Möglichkeit, durch Bilderkennungssoftware eine Zuordnung zu persönlichen Merkmalen schaffen zu können. In der Tat hat der Gesetztgeber eine eindeutige Abgrenzung zwischen dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)/der DSGVO und dem Kunsturhebergesetz versäumt. Doch technische Möglichkeit hin oder her: Auch bislang war eine Veröffentlichung von Fotos (beispielsweise via sozialer Netzwerke) ohne Genehmigung des Abgelichteten nicht gedeckt. Deshalb operieren die Sozialen Netzwerke in ihren Datenschutzbedingungen schon lange sehr eindeutig, um sich selbst zu schützen.

Laut Informationsdienst heise.de spricht selbst die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff von (Zitat) "großer Panikmache". Voßhoff ist davon überzeugt, dass mit Inkrafttreten der DSGVO das Kunsturheberrecht weiterhin Geltung hat – sich also im Wesentlichen auch für Fotografen nichts ändern werde. Ihre Überzeugung decke sich auch mit den Erläuterungen des Bundesinnenministeriums" sagte die Datenschützerin am Rande einer Fachkonferenz in Berlin.

Durch die DSGVO ergeben sich folglich "keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien", heißt es in einer Stellungnahme des BMI. Die Annahme, dass die DSGVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.""

Wir bleiben für Sie weiter "auf Recherche".  

Danke für das Lesen und: bleiben Sie uns gewogen!

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